FDP.Die Liberalen

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FDP. Die Liberalne Bezirkspartei Oberengadin - Bregaglia

 

Statuten

 

Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter.

 

 

  1. I.      Zweck

 

Art. 1 Name

 

Die FDP. Die Liberalen Bezirkspartei Oberengadin – Bregaglia, nachstehend FDP genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sie versteht sich als politische Partei im Bezirk Maloja und ist eine Sektion der kantonalen und der schweizerischen FDP. Die Liberalen. Sie vertritt eine den Grundsätzen des Liberalismus, des demokratischen Rechtstaates verpflichtete, sozial verantwortungsbewusste Politik und fördert die Entwicklung des Gemeinwesens, unter Achtung der menschlichen Würde und Individualität.

 

Art. 2 Zweck

 

Die FDP-Bezirkspartei Oberengadin – Bregaglia betrachtet die jeweils gültigen Programme und Beschlüsse der FDP des Kantons Graubünden und der Schweiz als allgemeine Wegleitung für ihre politischen Tätigkeit.

 

Innerhalb der Bezirkspartei können sich Regional- und Ortsparteien bilden, die zu allen politischen Geschäften ihrer Region und Gemeinden selbständig Stellung beziehen können.

 

 

  1. II.         Mitgliedschaften

 

Art. 3 Arten

 

Der Verein besteht aus:

 

-   Einzelmitgliedern

 

Sympathisanten sind Stimmbürger, die die Grundsätze der FDP unterstützen, sich aber nicht zu einer Mitgliedschaft entschliessen können.

 

 

 

 

 

Art. 4 Erwerb

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die keiner anderen politischen Partei angehört und das 18. Altersjahr erreicht hat.

 

Ueber die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Parteivorstand. Die Generalversammlung ist darüber zu informieren. Die Mitgliedschaft erlischt mit schriftlicher Austrittserklärung oder Ausschluss.

 

Mitglieder, welche die Statuten und die Grundhaltung der Partei in schwerwiegender Weise verletzen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Parteivorstandes durch die Generalversammlung, deren Beschluss endgültig ist. Der Ausschluss ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.

 

 

III.   Organisation

 

Art. 5 Organe

 

-                  die Generalversammlung

-                  der Parteivorstand

-                  die Rechnungsrevisoren

 

   Art. 6  Generalversammlung

 

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der Regel im ersten Halbjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Parteileitung für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder es verlangen.

 

Der Generalversammlung obliegen:

 

  1. Genehmigung des  Protokolls der Generalversammlung
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  3. Abnahme der Jahresrechnung
  4. Entgegennahme des Revisorenberichtes
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Wahl des Präsidenten sowie der Parteileitung und der Revisoren
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8. Beschlussfasung über allfällige Anträge
  9. Bestimmung der Kandidaten für die Kreiswahlen (Grossrat,Kreisrat,Kreisvorstand) /Bezirksgerichtswahlen 
  10. Revision der Statuten
  11. Wahl der Delegierten für die FDP Kantonalpartei

 

Die Generalversammlung ist mindestens 14 Tage im voraus einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Zustellung der Traktandenliste an die Mitglieder.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe in Wahl- und Sachgeschäften erfolgt in der Regel offen durch Handmehr. Auf Antrag eines Mitgliedes wird eine geheime Abstimmung durchgeführt.

 

Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

 

Art. 7 Parteivorstand

 

Dem Parteivorstand gehören an:

 

-                  der Parteipräsident

-              der Finanzchef

-              der Aktuar/Sekretär

-              ein Delegierter jeder Regional- /Ortspartei

-              ein Vertreter der Kreisfraktion

-              ein Vertreter des Kreisvorstandes

-              ein Vertreter des Grossen  Rates 

-              ein Delegierter der Jungfreisinnigen Engadin/Südbünden

 

Vorstandsmitglieder können mehrere Chargen abdecken. Die Amtszeit beträgt drei Jahre

 

 

Kompetenzen des Vorstandes

 

-  Wahrung der Parteiinteressen

-  Administrative Führung der Partei und Besorgung der laufenden Geschäfte

-  Vertretung der Partei nach aussen

-  Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Vollziehung ihrer Beschlüsse

-  Organisation von Veranstaltungen, Propaganda, Werbung sowie im Vorfeld von re-               gionalen Abstimmungen in der Regel ein öffentlicher Anlass

-  Festlegen von Positionen

-  Bekanntgabe von Wahl- und Abstimmungsparolen

-  Nomination von Kandidaten

-  Aufnahme von Mitgliedern

 

Der Parteivorstand kann zu seiner Arbeitsentlastung ständige  oder nichtständige Arbeitsgruppen einsetzen, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können.

 

Art. 8 Rechnungsrevisoren

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche alljährlich die Vereinsrechnung überprüfen und der Generalversammlung darüber Bericht erstatten. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

 

 

IV Finanzielles

 

Art. 9 Einnahmen

 

Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag bei den Mitgliedern erhoben. Die Höhe richtet sich nach den Beschlüssen der Generalversammlung. Im weiteren können freiwillige Spenden der Mitglieder sowie Zuwendungen Dritter beschafft werden.

 

Art. 10 Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten haftet die Partei nur mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt max. Fr. 200.00.

 

 

  1. IV.            Schlussbestimmungen

 

 

Art. 11 Statutenrevision

 

Eine Statutenrevision kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit einem einfachen Mehr beschlossen werden.

 

Art. 12 Auflösung des Vereins

 

Eine Auflösung oder Fusion kann nur durch Beschluss einer Zweidrittelsmehrheit der an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Parteimitglieder erfolgen, die auch mit einfachem Mehr endgültig über die Verwendung des Parteivermögens befinden.

 

 

 

 

 

 

Art. 13  Inkraftsetzung

 

Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 9. August 2011       genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 19. August 2008, welche gegenstandlos werden.

 

St. Moritz,

 

 

Der Präsident:                                                 Der Aktuar:

 

 
 

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