Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter.
I. Zweck
Art. 1 Name
Die Freisinnig-Demokratische Kreispartei Oberengadin ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sie versteht sich als politische Partei im Kreis Oberengadin und ist eine Sektion der kantonalen und der schweizerischen Freisinnig-Demokratischen Partei. Sie vertritt eine den Grundsätzen des Liberalismus, des demokratischen Rechtstaates verpflichtete, sozial verantwortungsbewusste Politik und fördert die Entwicklung des Gemeinwesens, unter Achtung der menschlichen Würde und Individualität.
Art. 2 Zweck
Die FDP-Kreispartei Oberengadin betrachtet die jeweils gültigen Programme und Beschlüsse der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Graubünden und der Schweiz als allgemeine Wegleitung für ihre politische Tätigkeit.
Innerhalb der Kreispartei können sich Regional- und Ortsparteienbilden, die zu allen politischen Geschäften ihrer Region und Gemeinden selbständig Stellung beziehen können.
II. Mitgliedschaften
Art. 3 Arten
Der Verein besteht aus:
- Einzelmitgliedern
- Ehepaaren
Sympathisanten sind Stimmbürger, die die Grundsätze der FDP unterstützen, sich aber nicht zu einer Mitgliedschaft entschliessen können.
Art. 4 Erwerb
Mitglied kann jede natürliche Person mit Wohnsitz im Kreis Oberengadin werden, die keiner anderen politischen Partei angehört und das 18. Altersjahr erreicht hat.
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Parteivorstand. Die Generalversammlung ist darüber zu informieren. Die Mitgliedschaft erlischt mit schriftlicher Austrittserklärung oder Ausschluss.
Mitglieder, welche die Statuten und die Grundhaltung der Partei in schwerwiegender Weise verletzen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Parteivorstandes durch die Generalversammlung, deren Beschluss endgültig ist. Der Ausschluss ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.
III. Organisation
Art. 5 Organe
- die Generalversammlung
- der Parteivorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 6 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der Regel im ersten Halbjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Parteileitung für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder es verlangen.
Der Generalversammlung obliegen:
Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
Abnahme der Jahresrechnung
Entgegennahme des Revisorenberichtes
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Präsidenten sowie der Parteileitung und der Revisoren
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Beschlussfassung über allfällige Anträge
Bestimmung der Kandidaten für die Kreiswahlen (Grossrat, Kreisrat, Kreisvorstand) /Bezirksgerichtswahlen
Revision der Statuten
Wahl der Delegierten für die FDP Kantonalpartei
Die Generalversammlung ist mindestens 14 Tage im Voraus einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Zustellung der Traktandenliste an die Mitglieder. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind der Geschäftsleitung spätestens 7 Tage vor der Versammlung einzureichen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe in Wahl- und Sachgeschäften erfolgt in der Regel offen durch Handmehr. Auf Antrag eines Mitgliedes wird eine geheime Abstimmung durchgeführt.
Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Art. 7 Parteivorstand
Dem Parteivorstand gehören an:
- der Parteipräsident
- der Finanzchef
- der Aktuar/Sekretär
- ein Delegierter jeder Regional- /Ortspartei
- ein Vertreter der Kreisfraktion
- ein Vertreter des Kreisvorstandes
- ein Vertreter des Grossen Rates
- ein Delegierter der Jungfreisinnigen Engadin/Südbünden
Die Amtszeit beträgt drei Jahre
Kompetenzen des Vorstandes
- Wahrung der Parteiinteressen
- administrative Führung der Partei und Besorgung der laufenden Geschäfte
- Vertretung der Partei nach aussen
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Vollziehung ihrer Beschlüsse
- Organisation von Veranstaltungen, Propaganda, Werbung sowie im Vorfeld von regionalen Abstimmungen in der Regel ein öffentlicher Anlass
- Festlegen von Positionen
- Bekanntgabe von Wahl- und Abstimmungsparolen
- Nomination von Kandidaten
- Aufnahme von Mitgliedern
Der Parteivorstand kann zu seiner Arbeitsentlastung ständige oder nichtständige Arbeitsgruppen einsetzen, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können.
Art. 8 Rechnungsrevisoren
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche alljährlich die Vereinsrechnung überprüfen und der Generalversammlung darüber Bericht erstatten. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
IV Finanzielles
Art. 9 Einnahmen
Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag bei den Mitgliedern erhoben. Die Höhe richtet sich nach den Beschlüssen der Generalversammlung. Im Weiteren können freiwillige Spenden der Mitglieder sowie Zuwendungen Dritter beschafft werden.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet die Partei nur mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Mitgliederbeitrag beträgt max. Fr. 200.00.
V. Schlussbestimmungen
Art. 11 Statutenrevisionen
Eine Statutenrevision kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit einem einfachen Mehr beschlossen werden.
Art. 12 Auflösen des Vereins
Eine Auflösung oder Fusion kann nur durch Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Parteimitglieder erfolgen, die auch mit einfachem Mehr endgültig über die Verwendung des Parteivermögens befinden.
Art. 13 Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 19. August 2008 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 15. April 1988, welche gegenstandlos werden.